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Was ändert sich durch die neue Betriebssicherheitsverordnung
„Betrieblicher Brand- und Explosionsschutz, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen“

Einleitung
Am 3. Oktober 2002 trat die Verordnung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen in Kraft.

Der Abschnitt 3 „Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen“ trat am 1. Januar 2003 in Kraft.

Mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde im Hinblick auf die Anlagensicherheit, im Zusammenhang mit dem Einsatz von Arbeitsmitteln eine europaweit einheitliche Regelung der Anforderungen an die Prüffristen und Prüfungen von Anlagen und Arbeitsmitteln getroffen und ein umfassendes Schutzkonzept verfolgt, das weitgehend alle Gefährdungen berücksichtigt.

Schwerpunkte dieses Schutzkonzeptes sind:

  • eine ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung
  • eine sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
  • die Ermittlung geeignete Schutzmaßnahmen
  • Mindestanforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
  • „Stand der Technik“ als einheitlicher Beurteilungsmaßstab
  • geeignete Prüfungen durch befähigte Personen und Prüfungen durch Überwachungsstellen


Auswirkungen im Bereich der Autogentechnik
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §5 sind:
  • die Explosions- und Brandgefahr nach GefStoffV §16 in Verbindung mit GefStoffV
    Anhang V Nr. 8
  • die Explosions- und Brandgefahr nach BetrSichV §3 (2)

zu untersuchen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung im Bezug auf den Explosionsschutz sind gemäß BetrSichV §6 in einem bis spätestens zum 31.12.2005 zu erstellenden Explosionsschutzdokument festzuhalten. Dieses Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen und auf dem jeweils aktuellsten Stand zu halten. Das heißt: Das Explosionsschutzdokument ist zu überarbeiten sobald Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.

Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und im Explosionsschutzdokument anzugebendes Ergebnis, sind die festzulegenden Anforderungen an die Prüfungen der Arbeitsmittel und Anlagen. Hierbei muß für jedes Arbeitsmittel / jede Anlage festgelegt werden:

  • Art und Umfang der Prüfung
  • Prüffristen
  • Anforderungen an die Personen, die mit der Prüfung beauftragt werden

Dadurch, daß der Arbeitgeber/Betreiber nunmehr im Rahmen einer qualifizierten Gefährdungsbeurteilung (sicherheitstechnische Bewertung) Art und Umfang der Prüfungen, Prüffristen sowie die Anforderungen an die Personen, die mit der Prüfung beauftragt werden (dort wo dies nicht durch Gesetze, Vorschriften o.ä. geregelt ist) weitgehend selbst festlegen muß, steht dieser stärker als zuvor in der Verantwortung und Haftung. Er kann sich zukünftig nicht mehr allein auf die bestehenden Vorschriften berufen, die für einzelne Komponenten die Prüfkriterien regeln.

So bedeutet dies zum Beispiel für Druckbehälteranlagen (Flaschen-/Bündel-Batterieanlagen, Hochdruckteile etc.) das die vollständige Funktionseinheit aus Druckbehälter, Rohr- und Schlauchleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion etc. als Gesamtanlage bei der Gefährdungsbeurteilung betrachtet und entsprechend im Explosionsschutzdokument eingetragen werden muß. Die bisherige Praxis der isolierten Betrachtung einzelner sicherheitsrelevanter Komponenten wurde mit Inkrafttreten der BetrSichV aufgegeben und durch die getroffenen Neuregelungen ergänzt und erweitert.

Hierbei sollte der Arbeitgeber/Betreiber bei der Beschaffung von Neugeräten die den harmonisierten Vorschriften des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (GPSG) entsprechen, jedoch keinerlei Zulassungen, Registrierungen oder Baumusterprüfungen besitzen oder für die bisher keine Prüfungsvorschriften existierten, darauf achten, daß er sich vom Hersteller Informationen beschafft, die Auskunft über z.B. Verschleißverhalten, Dauerfestigkeit, empfohlen Prüfintervalle etc. liefern.

Vor all diesen Hintergründen sollte bei der Auswahl des geeigneten Prüfers folgende Fragen berücksichtigt werden:

  • verfügt der Prüfer über die notwendige, jeweils aktuelle Fach- und Vorschriftenkenntnis?
    (Änderung der EG-Richtlinien, Änderung des Standes der Technik, Konformitätserklärungen etc.)
  • prüft der Prüfer ALLE Bereiche der Autogentechnik?
    (z.B. Erdgassicherungen, Sauerstofflanzen, handgeführte Erwärmungseinrichtungen bzw. Sonderbrenner etc.)
  • erfolgt bei der Durchführung der Prüfung eine Aktualisierung der Arbeitsplatzanalyse (Aktivierung / Deaktivierung von Schweiß-Arbeitsplätzen, Umgestaltung der Arbeitsplätze in Bezug auf Flucht- und Rettungswege, Sicherheitszonen, Vorhandensein von Zündquellen etc.) wie sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird und zur Erstellung bzw. Aktualisierung des Explosionsschutzdokumentes notwendig ist? (Anderweitig müßte die eigene Arbeitssicherheit nach erfolgter Prüfung noch einmal alle Arbeitsplätze abschreiten und diese Arbeiten ausführen.)
  • ist der Prüfer befähigt die von Ihm festgestellten Mängel sofort an Ort und Stelle zu beseitigen?
    (anderweitig müßten auch hierzu eigene Kräfte nach erfolgter Prüfung die einzelnen Arbeitsplätze abschreiten um die im Prüfbericht festgehaltenen Mängel abzustellen. Darüber hinaus müßte die Beseitigung dieser Mängel separat dokumentiert werden.)
  • erstellt und übergibt der Prüfer nach Abschluß aller Arbeiten eine komplette Dokumentation die weitere, eigene Dokumentationsarbeiten überflüssig macht?
    (Prüfbericht, Protokoll der durchgeführten Instandsetzungsarbeiten, Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung bzw. des Explosionsschutzdokumentes)

Grundlage für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln sind tiefgreifende Kenntnisse im Bereich der Technik und der betreffenden Vorschriften. Insbesondere sind hier Kenntnisse über die Lebensdauer bzw. den Verschleiß von Bauteilen von enormer Bedeutung.

Der Arbeitgeber/Betreiber muß darüber hinaus in Zukunft durch die Dokumentation begründen können, warum er sich für die bestehende Arbeitsorganisation und die Art des Betriebs der Arbeitsmittel entschieden hat.

Folge all dessen für den Arbeitgeber/Betreiber ist neben der erhöhten Verantwortung und Haftung eine immense Mehrbelastung durch die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes, Überwachung der Prüffristen sowie die Durchführung der festgelegten Prüfungen. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, daß im Falle eines Schadens nur durch eine ordnungsgemäß durchgeführte Dokumentation Beweiskraft gegenüber Versicherungen und Gerichten besteht.

Durch die Einführung der BetrSichV wird sich auf dem Markt für Prüfungen im Bereich der Autogentechnik einiges verändern. Einerseits wurden die Anforderungen an solche Prüfungen sowie Personen, die mit diesen Prüfungen beauftragt werden erweitert, andererseits werden viele Firmen und Einzelpersonen, wie schon in der Vergangenheit, nun verstärkt versuchen wegbrechende Märkte und Umsätze durch Hinzunahme dieser Prüfdienste (oft ohne jegliche fachliche Kompetenz) in Ihre Angebotspalette zu kompensieren.

Aufgrund der vor genannten Voraussetzungen und Kenntnisse sowie einer entsprechenden Praxis, ist bei solchen „Neulingen“ im Prüfmarkt Vorsicht geboten. Insbesondere wenn diese versuchen, ihre Kunden durch auf mehrere Jahre fest abgeschlossene Wartungsverträge zu binden.

Auch wohlklingende, aufwändig und umfangreich erstellte Angebote sollten gründlich geprüft werden, da es nicht selten vorkommt, daß hier selbstverständliche Leistungen (wie z.B. Prüfungen nach UVV BGV D1) als besonderer Service kostenpflichtig verkauft werden, gesetzlich geforderte Leistungen hingegen gar nicht oder nur oberflächlich behandelt und gegen Aufpreis angeboten werden.

Vor einer Auftragsvergabe raten wir daher dringend zu einer Beratung durch eine kompetente Stelle.

Als Hersteller im Autogensektor von Sicherheitsgeräten, zentraler Gasversorgung, Sonderbrennern etc. beschäftigen wir uns bereits seit über 25 Jahren mit der Prüfung und der technischen Abnahme von Autogenanlagen und haben uns in dieser Zeit zum Marktführer hierfür entwickelt.

Mit dieser Kompetenz und unserer langjährigen technischen und fachlichen Erfahrung haben wir ein Prüfkonzept entwickelt, welches der geänderten Rechtsgrundlage Rechnung trägt und das alle Anforderungen der BetrSichV sowie deren begleitender Gesetze, Vorschriften und Richtlinien bezüglich Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, Erstellung und Aktualisierung des Explosionsschutzdokumentes sowie Überwachung und Durchführung der festgelegten, wiederkehrenden Prüfungen abdeckt.

Hierbei werden einerseits alle gesetzlichen und technischen Anforderungen optimal erfüllt, andererseits aber auch nur das angeboten und geprüft, was auch geprüft werden muß.

Nicht mehr und nicht weniger.

Mit diesem Erfolgsrezept haben wir uns seit über 25 Jahren, mit dem gebotenen Preis-Leistungsverhältnis unsere starke Stellung am Markt erarbeitet und durch die Zufriedenheit unserer Kunden gefestigt.

Sicherlich ist das Thema BetrSichV, insbesondere mit seinen Verweisen auf etliche andere Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zu komplex, um sie durch einfache Lektüre oder mit diesem kurzen Schreiben umfassend zu erläutern.

Gerne stehen wir Ihnen daher jederzeit und vor Ort zur Verfügung, um Ihnen kompetent und mit der Zeit die Sie wünschen, alle Fragen die Sie zum Thema BetrSichV oder unseren Leistungen rund um den Prüfdienst haben, zu beantworten.

Für weitere Informationen Tel: 02129 94 395-0

 

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