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Was ändert sich durch die neue Betriebssicherheitsverordnung Einleitung Der Abschnitt 3 „Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen“ trat am 1. Januar 2003 in Kraft. Mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde im Hinblick auf die Anlagensicherheit, im Zusammenhang mit dem Einsatz von Arbeitsmitteln eine europaweit einheitliche Regelung der Anforderungen an die Prüffristen und Prüfungen von Anlagen und Arbeitsmitteln getroffen und ein umfassendes Schutzkonzept verfolgt, das weitgehend alle Gefährdungen berücksichtigt. Schwerpunkte dieses Schutzkonzeptes sind:
Auswirkungen im Bereich der Autogentechnik Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §5 sind:
zu untersuchen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung im Bezug auf den Explosionsschutz sind gemäß BetrSichV §6 in einem bis spätestens zum 31.12.2005 zu erstellenden Explosionsschutzdokument festzuhalten. Dieses Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen und auf dem jeweils aktuellsten Stand zu halten. Das heißt: Das Explosionsschutzdokument ist zu überarbeiten sobald Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden. Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und im Explosionsschutzdokument anzugebendes Ergebnis, sind die festzulegenden Anforderungen an die Prüfungen der Arbeitsmittel und Anlagen. Hierbei muß für jedes Arbeitsmittel / jede Anlage festgelegt werden:
Dadurch, daß der Arbeitgeber/Betreiber nunmehr im Rahmen einer qualifizierten Gefährdungsbeurteilung (sicherheitstechnische Bewertung) Art und Umfang der Prüfungen, Prüffristen sowie die Anforderungen an die Personen, die mit der Prüfung beauftragt werden (dort wo dies nicht durch Gesetze, Vorschriften o.ä. geregelt ist) weitgehend selbst festlegen muß, steht dieser stärker als zuvor in der Verantwortung und Haftung. Er kann sich zukünftig nicht mehr allein auf die bestehenden Vorschriften berufen, die für einzelne Komponenten die Prüfkriterien regeln.
Grundlage für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln sind tiefgreifende Kenntnisse im Bereich der Technik und der betreffenden Vorschriften. Insbesondere sind hier Kenntnisse über die Lebensdauer bzw. den Verschleiß von Bauteilen von enormer Bedeutung. Folge all dessen für den Arbeitgeber/Betreiber ist neben der erhöhten Verantwortung und Haftung eine immense Mehrbelastung durch die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes, Überwachung der Prüffristen sowie die Durchführung der festgelegten Prüfungen. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, daß im Falle eines Schadens nur durch eine ordnungsgemäß durchgeführte Dokumentation Beweiskraft gegenüber Versicherungen und Gerichten besteht. Aufgrund der vor genannten Voraussetzungen und Kenntnisse sowie einer entsprechenden Praxis, ist bei solchen „Neulingen“ im Prüfmarkt Vorsicht geboten. Insbesondere wenn diese versuchen, ihre Kunden durch auf mehrere Jahre fest abgeschlossene Wartungsverträge zu binden. Auch wohlklingende, aufwändig und umfangreich erstellte Angebote sollten gründlich geprüft werden, da es nicht selten vorkommt, daß hier selbstverständliche Leistungen (wie z.B. Prüfungen nach UVV BGV D1) als besonderer Service kostenpflichtig verkauft werden, gesetzlich geforderte Leistungen hingegen gar nicht oder nur oberflächlich behandelt und gegen Aufpreis angeboten werden. Vor einer Auftragsvergabe raten wir daher dringend zu einer Beratung durch eine kompetente Stelle. Als Hersteller im Autogensektor von Sicherheitsgeräten, zentraler Gasversorgung, Sonderbrennern etc. beschäftigen wir uns bereits seit über 25 Jahren mit der Prüfung und der technischen Abnahme von Autogenanlagen und haben uns in dieser Zeit zum Marktführer hierfür entwickelt. Hierbei werden einerseits alle gesetzlichen und technischen Anforderungen optimal erfüllt, andererseits aber auch nur das angeboten und geprüft, was auch geprüft werden muß. Nicht mehr und nicht weniger. Mit diesem Erfolgsrezept haben wir uns seit über 25 Jahren, mit dem gebotenen Preis-Leistungsverhältnis unsere starke Stellung am Markt erarbeitet und durch die Zufriedenheit unserer Kunden gefestigt. Sicherlich ist das Thema BetrSichV, insbesondere mit seinen Verweisen auf etliche andere Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zu komplex, um sie durch einfache Lektüre oder mit diesem kurzen Schreiben umfassend zu erläutern. Gerne stehen wir Ihnen daher jederzeit und vor Ort zur Verfügung, um Ihnen kompetent und mit der Zeit die Sie wünschen, alle Fragen die Sie zum Thema BetrSichV oder unseren Leistungen rund um den Prüfdienst haben, zu beantworten. Für weitere Informationen Tel: 02129 94 395-0
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